Zweiteilige Serie zum Thema Konkubinat – Teil 1: Fallstricke beim Wohnungskauf

09.03.2017

Der gemeinsame Wohnungskauf im Konkubinat kann bei Trennung oder Tod zu unerwünschten Überraschungen führen.

Seit der Aufhebung der letzten kantonalen Strafnorm zur Bestrafung des Konkubinats im Jahre 1995 hat sich das Konkubinat als Lebensform in der Schweiz stetig verbreitet. Im Jahre 2011 lebten hier bereits ca. 290‘000 Paare im Konkubinat. Die vom Bundesamt für Statistik erhobenen Daten zeigen auch, dass sich das Konkubinat nicht nur als vorübergehende, sondern als dauerhafte Lebensform etabliert hat.

Dabei ist den wenigsten bekannt, dass es für das Konkubinat keine umfassenden gesetzlichen Regelungen gibt. Je nach Lebenssachverhalt gelangen deshalb unterschiedliche Regelungen (Gesellschaftsrecht, Mietrecht etc.) zur Anwendung. So untersteht beispielsweise das Vermögen der Konkubinatspartner nicht den ehegüterrechtlichen Bestimmungen, sondern unter Umständen den nicht sachgemässen Regeln über die einfache Gesellschaft. Bei Trennung oder Tod sind gemäss den Regeln der einfachen Gesellschaft und ohne anderslautende Vereinbarung Gewinn oder Verlust hälftig zu tragen und zwar ganz unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Konkubinatspartner. Dies im Gegensatz zum Ehegüterrecht, wo der sogenannte „Rückschlag“ nicht geteilt wird (Art. 210 Abs. 2 ZGB); sprich der Ehegatte muss sich nicht an einem Verlust des anderen beteiligen.

Vor diesem Hintergrund ist beim gemeinsamen Wohnungskauf besondere Vorsicht geboten. Andernfalls können bei der Auflösung des Konkubinats unerwünschte und kostspielige Überraschungen drohen. Nachfolgend zur Veranschaulichung ein Beispiel eines Falls, der auch in der Praxis vorkommt:

Frau X und Herr Y, beide geschieden, leben seit 5 Jahren in einer gemeinsamen Mietwohnung in Kilchberg. Sie entscheiden sich, zusammen eine Alterswohnung für CHF 1.2 Mio. zu kaufen. Der Ehemann steuert sein Erspartes von CHF 100‘000.– bei. Die Ehefrau hatte kürzlich geerbt und ist entsprechend in der Lage, die Restanz von CHF 1.1 Mio. aufzubringen.

 Nach sieben weiteren Jahren trennen sich Frau X und Herr Y. Der Verkehrswert der Alterswohnung beträgt zu diesem Zeitpunkt noch CHF 700‘000.–.

 Herr X verliert seine Einlage von CHF 100‘000.–. Zusätzlich muss er aber auch für die Hälfte des Verlusts aufkommen und nachträglich noch CHF 150‘000.– an Frau Y bezahlen.

Die Wahl der Eigentumsform beim Kauf der Immobilie sowie die Strukturierung der Finanzierung können sich bei der Auflösung des Konkubinats zu einem überproportionalen Verlustrisiko seitens des finanziell schwächeren Partners auswirken. Diese finanziellen Folgen sind in der Regel von beiden Partnern nicht beabsichtigt und können vertraglich ausgeschlossen werden.

Dies ist der erste Teil einer zweiteiligen Serie über das Konkubinat. Lesen Sie in der nächsten Ausgabe über die Rechte des Konkubinatspartners als Angehöriger.