Zweiteilige Serie zum Thema Konkubinat – Teil 2: Lebenserhaltende Massnahmen

24.04.2017

Notfallmässige Einlieferung in ein Spital: Darf der Konkubinatspartner Entscheidungen bezüglich medizinischer Massnahmen treffen?

Andrea und Thomas sind seit 2 Jahren in einer Beziehung und wohnen in einer gemeinsamen Wohnung in Thalwil. Das Scheidungsverfahren zwischen Thomas und seiner getrenntlebenden Noch-Ehefrau Corinne dauert bereits zwei Jahre. Am 1. Mai 2017 verunfallt Thomas schwer auf dem Nachhauseweg und liegt seither im Koma. Die Lebenspartnerin,  Andrea,  informiert die Ärzte, dass Thomas solange wie möglich am Leben gehalten werden wolle. Corinne widerspricht, Thomas hätte ihr gesagt er wolle nicht um jeden Preis am Leben gehalten werden. Sie als langjährige Ehefrau, die auch noch heute regelmässig in Kontakt mit ihm stehe, könne dies wohl auch besser beurteilen. Wer ist vertretungsberechtigt?

 Das neue Erwachsenenschutzrecht, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, regelt die Vertretungsrechte bei medizinischen Massnahmen explizit. Gemäss den gesetzlichen Regelungen darf der Ehepartner entscheiden, insofern keine anderslautende Patientenverfügung errichtet wurde und vorausgesetzt, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht oder dass der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand geleistet wird. Der Konkubinatspartner ist nur vertretungsberechtigt, wenn alle diese Voraussetzungen (keine Patientenverfügung, Haushalt und Beistand) gemeinsam vorliegen und keine vertretungsberechtigte Ehefrau existiert.

Bezugnehmend auf das Eingangsbeispiel bedeutet dies, dass die Noch-Ehefrau Corinne grundsätzlich vertretungsberechtigt ist, auch wenn sie nicht mehr im gleichen Haushalt mit Thomas lebt, sofern sie ihm regelmässig und persönlich Beistand leistet. Die Lebenspartnerin Andrea kann dies nur verhindern, wenn sie glaubhaft machen kann, dass dies in der Realität nicht der Fall ist. Dementsprechend kann die vorliegende Situation zu grossen Unsicherheiten und Konflikten führen.

In diesem Zusammenhang besonders zu beachten gilt auch, dass Lebenspartner, die keinen gemeinsamen Haushalt teilen, von Gesetzes wegen nicht vertretungsberechtigt sind. Dies wirkt erstaunlich und wird in der Lehre auch häufig kritisiert, da selbst WG-Mitbewohner vertretungsberechtigt sein können, wenn gleichzeitig zum gemeinsamen Haushalt eine Verantwortungsgemeinschaft besteht.

Um Konflikte und Unsicherheiten bei medizinischen Massnahmen zu verhindern, sollte in jedem Fall eine Patientenverfügung oder ein Vorsorgeauftrag errichtet werden, die den expliziten Willen für den Fall der plötzlichen Urteilsunfähigkeit festhält und die vertretungsberechtigte Person bezeichnet. Da medizinische Entscheidungen auch erbrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, erscheinen Regelungen empfehlenswert.