Eltern ohne (Sorge)recht – Das Besuchsrecht

09.10.2017

Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit dem 1. Juli 2014 bei geschiedenen und unverheirateten Eltern zur Regel geworden. Vereinzelt erhält jedoch ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge. Dies nicht zuletzt deshalb, weil nach langandauernden Verfahren ein Elternteil auf das gemeinsame Sorgerecht verzichtet, um endlich die Scheidung abschliessen zu können. Welche Konsequenzen dies jedoch für das Besuchsrecht haben kann, wird erst später klar.

Vom sorgeberechtigten Elternteil vorgegeben, können Aktivitäten wie Tanzunterricht, Reiten oder Ähnliches das Besuchsrecht beschränken und so die qualifizierte Zeit des Verkehrsberechtigten beeinträchtigen. Es stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob der Verkehrsberechtigte das Recht hat zu entscheiden, ob das Kind gelegentlich diesen Aktivitäten fernbleibt, um so das Besuchsrecht uneingeschränkt ausüben zu können.

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der Verkehrsberechtigte (nicht sorgeberechtigte Elternteil) und das minderjährige Kind einen gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Allem voran steht immer das Kindeswohl. Dementsprechend ist der Wille des Kindes von überwiegender Bedeutung, auch für die Regelung des Besuchsrechts. In der Praxis wird sich jedoch ein jüngeres Kind kaum einer Weisung des Erziehungsberechtigten widersetzen, um so die Zeit mit dem andern Elternteil uneingeschränkt verbringen zu können. Entscheidungen, die über die Besuche hinauswirken, darf der Verkehrsberechtigte grundsätzlich nicht treffen. Er darf folglich nicht in die Erziehungsmethoden des sorgeberechtigten Elternteils eingreifen.

Der Verkehrsberechtigte darf nur dann ohne Zustimmung des sorgeberechtigten ausserschulische Aktivitäten ausfallen lassen, wenn dies dem klaren Kindswillen entspricht. Äussert ein Kind den Wunsch, gelegentlich den genannten Aktivitäten fernzubleiben, um mit dem Verkehrsberechtigten Zeit zu verbringen, kann davon ausgegangen werden, dass dieser ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils ausserschulische Aktivitäten ausfallen lassen darf, sofern das sporadische Fernbleiben keine negativen Konsequenzen für das Kind nach sich ziehen würde.

Bleiben die Kinder jedoch regelmässig während der Besuchsrechtszeit den geplanten ausserschulischen Aktivitäten fern, läuft der Verkehrsberechtigte grundsätzlich Gefahr, dass dies als ein Eingriff in die Erziehungsmethoden des sorgeberechtigten Elternteils qualifiziert werden kann. Falls der sorgeberechtigte Elternteil die Ausübung des persönlichen Verkehrs als nachteilig für das Kind bewertet, kann dieser an die Kindesschutzbehörde gelangen, welche Weisungen und Mahnungen an den Verkehrsberechtigten erteilen kann. Wird die pflichtwidrige Ausübung des Besuchsrechts gar als Kindeswohlgefährdung qualifiziert, kann dem Verkehrsberechtigten das Besuchsrecht entzogen werden. Ist dieser seinerseits der Ansicht, dass die ausserschulischen Aktivitäten das Besuchsrecht zu sehr einschränken und vor allem dazu dienen, das Besuchsrecht zu erschweren bzw. zu vereiteln, kann er ebenfalls zur Kindesschutzbehörde gelangen.

Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung betreffend das Besuchsrecht wiederum das Kindswohl beeinträchtigt.

Scheidungswilligen wird somit geraten, sich gut zu überlegen, einer alleinigen elterlichen Sorge des andern Elternteils zuzustimmen.