Unerlaubte Drohnenflüge – mit welchen Sanktionen ist zu rechnen?

28.06.2017

Schätzungen zufolge wurden in der Schweiz bereits mehr als 100‘000 Drohnen verkauft und ein Ende des Trends ist nicht in Sicht. Damit nimmt aber auch die Anzahl Flüge, welche gegen die Vorschriften verstossen, zu.

Zeitungsartikel über Drohnen erscheinen fast täglich in den Medien. Oft geht es dabei um unerlaubte Flüge. Laut Urs Holderegger, Leiter Kommunikation beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, werden Drohnen immer häufiger auch von Laien für Film- und Fotoaufnahmen verwendet: „Dabei muss immer gewährleistet sein, dass man mit seinem Fluggerät Unbeteiligte sowohl am Boden wie in der Luft nicht unnötig in Gefahr bringt. Wer eine Drohne so fliegen lässt, dass er wissentlich oder unwissentlich das Gesetz verletzt, macht sich strafbar.“

Die Anzahl rapportierter Vorfälle in der Stadt Zürich ist noch überschaubar, aber die Tendenz nimmt zu:

  • Nichteinhalten des Mindestabstandes von 100m zu Menschenansammlungen: 6 Fälle
  • Fliegen ohne Haftpflichtversicherung: 5 Fälle
  • Fliegen ohne Sichtkontakt: 1 Fall
  • Fliegen in der Nähe von Flugplätzen/Heliports (<5km Umkreis) oder über 150m über Grund in der Kontrollzone (CTR) von Flugplätzen: 1 Fall

Waren es 2015 erst 2 Fälle, so wurden 2016 bereits 7 erfasst und im laufenden Jahr ist in Zürich mit ca. 12 Fällen zu rechnen. Auch schweizweit nehmen die Verwaltungsstraffälle zu. So wurden 2015 14 Fälle und 2016 16 verzeichnet. Mit welchen Sanktionen müssen Drohnenpiloten rechnen, wenn sie bei unerlaubten Flügen erwischt werden?

Das Gesetz legt die zu erwartende Sanktion nicht genau fest, sondern sieht für alle Delikte grosszügig eine Busse bis zu CHF 20‘000.– vor. Doch wie sieht es in der Praxis aus? Wir haben beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL nachgefragt.

Wir weisen darauf hin, dass die konkrete Bussenhöhe jeweils abhängig von der abstrakten Gefährdung und einer allfälligen Kumulierung von Delikten ist. Mit folgenden Bussen ist jedoch mindestens zu rechnen:

  • Nichteinhalten des Mindestabstandes von 100m zu Menschenansammlungen: 300 CHF
  • Fliegen ohne Sichtkontakt: 150 CHF
  • Fliegen ohne Haftpflichtversicherung: wird nicht gebüsst
  • Fliegen in der Nähe von Flugplätzen (<5km Umkreis) oder über 150m über Grund in der Kontrollzone (CTR) von Flugplätzen: 150 CHF

Schliesslich müssen Drohnenpiloten jederzeit auch die Datenschutzbestimmungen beachten. Insbesondere dürfen Personen, die auf den Aufnahmen bestimmbar sind, nur mittels Drohne gefilmt werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Als zulässiger Rechtfertigungsgrund gilt die Einwilligung der betroffenen Person oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse.

Urs Holderegger empfiehlt: „Verantwortungsvolle Drohnenpiloten beugen einer Bestrafung vor, indem sie sich über das Gesetz und die Einschränkungen für Drohnen vor dem Flug informieren.“

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen guten Flug!