Der Vorsorgeauftrag

06.09.2017

Durch den immer weiter voranschreitenden medizinischen Fortschritt werden die Menschen heutzutage immer älter. Dementsprechend kommt es auch immer häufiger zum der Verlust der Urteilsfähigkeit. Das neue Erwachsenenschutzrecht, das am 01. Januar 2013 in Kraft getreten ist, hat mit dem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) ein Instrument geschaffen, welches Menschen erlaubt, rechtzeitig für den Fall des Eintritts der Urteilsfähigkeit selber jemanden zu bestimmen, welcher die Personen- oder Vermögenssorge oder die Rechtsvertretung übernehmen soll.

Ein Vorsorgeauftrag muss entweder eigenhändig geschrieben oder notariell beurkundet werden. Inhaltlich muss der Vorsorgeauftrag gewissen Minimalanforderungen genügen. Der Auftraggeber und der Beauftragte müssen klar bestimmt sein. Zudem sollte hervorgehoben werden, dass der Auftrag für den Fall des Eintritts einer dauernden oder länger andauernden Urteilsunfähigkeit errichtet wird. Der Aufgabenbereich des Beauftragten muss mindestens grundsätzlich umschrieben sein. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Urteilsunfähigkeit muss die Urteilsunfähigkeit und die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages von der KESB festgestellt werden (Validierung des Vorsorgeauftrages).

Vor Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechtes wurde häufig versucht, die Belange bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit vorgängig mit Vollmachten zu regeln. Die Errichtung von Vollmachten mit Wirkung über den Verlust der Urteilsfähigkeit hinaus ist nach wie vor möglich. Die Gültigkeit hängt aber davon ab, ob die Vollmacht bereits vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit oder ausschliesslich mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam sein soll. Vollmachten, die vor und nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit gleichermassen wirksam sind, kommen gültig zustande und entfalten ihre Wirkung ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung. Vollmachten, die erst ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam sein sollen, unterstehen den Vorschriften des Vorsorgeauftrags. Vollmachten können vereinbarungsgemäss den Tod des Vollmachtgebers überdauern. Demgegenüber erlischt ein Vorsorgeauftrag jedoch mit dem Tod des Auftraggebers.

Insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung empfiehlt es sich eine Vollmacht (mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung) in Kombination mit einem Vorsorgeauftrag zu errichten. Betagte Menschen, die noch urteilsfähig sind, ihre finanziellen Angelegenheiten jedoch ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können oder möchten, haben so die Möglichkeit, eine umfassende Regelung zu treffen. Dementsprechend kann man jemanden mit der Vermögensverwaltung bevollmächtigen, während man noch urteilsfähig ist, unter der Vereinbarung, dass diese Vollmacht auch über den Tod hinaus wirksam ist. Dies hat zur Folge, dass der Bevollmächtigte bei Eintritt des Todes des Vollmachtgebers, weiterhin die finanziellen Angelegenheiten (z.B. Zahlungen betreffend die Verwaltung des Nachlasses) weiterführen kann, insofern kein Willensvollstrecker eingesetzt ist und die Erben die Vollmacht nicht widerrufen. Es gilt hier festzuhalten, dass Vollmachten keine Pflichten zum Tätigwerden enthalten, d.h. dass der Vollmachtgeber, solange er noch urteilsfähig ist, seine finanziellen Angelegenheiten uneingeschränkt selbst regeln kann, auch wenn eine Vollmacht für die Vermögensverwaltung besteht. Um den Fall der Urteilsunfähigkeit zu regeln, kann sodann zusätzlich einen Vorsorgeauftrag errichten.

Durch die Kombination von Vollmacht und Vorsorgeauftrag besteht die Möglichkeit sämtliche Angelegenheiten umfassend zu regeln. Dadurch wird das Selbstbestimmungsrecht längst möglich gewahrt und der Vollmachtgeber kann frühzeitig eine Person bestimmen, von welcher er weiss, dass sie auch wirklich seine Interessen verfolgt. Es können darüber hinaus unter Umständen lästige Auseinandersetzungen mit Verwandten oder nahen Angehörigen grösstenteils vermieden werden.